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BFSG WordPress Agentur: Barrierearme Websites für den Mittelstand

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Wer online Verträge anbahnt oder abschließt, zum Beispiel über Shop, Termin, Buchung, Gutschein oder Anfrageformular, kann betroffen sein.

Warum Handeln jetzt wichtig ist

Fristen & Risiken bei Verstößen

Barrierearmut ist seit Ende Juni 2025 sicherzustellen. Doch was passiert, wenn man das Gesetz ignoriert? Die Risiken sind real und können teuer werden:

  • Bußgelder bis zu 100.000 €
  • Abmahnrisiko durch Mitbewerber
  • Untersagung des Online-Angebots
  • Reputationsverlust bei Kunden

Frist: Barrierearmut ist seit Ende Juni 2025 für alle Leistungen sicherzustellen, die nach dem Stichtag erbracht werden.

Die gute Nachricht

Gilt das BFSG für Ihre Website?

Nicht jedes Unternehmen ist betroffen. Finden Sie heraus, ob Ihre Website oder Ihr Online-Shop unter die neuen Regelungen fällt:

  • Websites im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C)
  • Online-Shops und Bestellstrecken
  • Buchungs- und Terminstrecken
  • Digitale Services für Verbraucher

Wichtig: Rein geschäftliche Angebote im B2B Bereich unterliegen in der Regel nicht dem BFSG.

Ausnahme Kleinstunternehmen: Erleichterungen gibt es für Firmen mit weniger als 10 Beschäftigten und max. 2 Mio. Euro Umsatz.

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BFSG Check

Erbringen Sie Dienstleistungen? 1

  1. Dienstleistungssektor:
    Die gesetzlichen Vorgaben für Dienstleistungen sind in § 1 Abs. 3 BFSG verankert.
  2. B2C vs. B2B Fokus:
    Laut § 1 Abs. 3 BFSG sind im Dienstleistungsbereich (inklusive E-Commerce) primär Angebote für Verbraucher (§ 13 BGB) betroffen. Um nicht unter das Gesetz zu fallen, muss eine klare Ausrichtung auf Geschäftskunden (§ 14 BGB) und der Ausschluss von Privatpersonen zweifelsfrei erkennbar sein.
  3. E-Commerce Definition:
    Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG umfassen laut § 2 Nr. 26 BFSG alle Plattformen, Apps und Webshops, über die Verträge wie Käufe oder Buchungen unmittelbar online abgeschlossen werden können.
  4. Individuelle Anfragen & Buchungen:
    Die Definition erstreckt sich nach § 2 Nr. 26 BFSG auch auf digitale Services zur Vorbereitung von Verträgen, wie etwa Online-Terminreservierungen. Während rein informative Seiten meist ausgenommen sind, fallen geschäftliche B2C-Webseiten mit interaktiven Buchungstools in der Regel unter diese Kriterien.
  5. Ausnahme für Kleinstunternehmen:
    Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von maximal 2 Mio. Euro sind im Dienstleistungsbereich (z. B. Onlineshop-Betrieb) gemäß § 3 Abs. 3 BFSG von den Verpflichtungen befreit. Die Personalstärke wird dabei in Jahresarbeitseinheiten berechnet.
  6. Sonderregelungen & Fristen:
    Es existieren Ausnahmen für statische Archive oder Kartendienste (§ 1 Abs. 4 BFSG). In Einzelfällen kann eine "unverhältnismäßige Belastung" (§ 17 BFSG) geltend gemacht werden. Für bestimmte Produkte gelten zudem Übergangsfristen nach § 38 BFSG.
  7. Hardware & Produkte:
    § 1 Abs. 2 BFSG listet betroffene Produktkategorien auf, vorrangig Geräte mit interaktiven Benutzeroberflächen.
  8. E-Books:
    Elektronische Bücher und die zugehörige Lese-Software fallen unter § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG.
  9. Finanzdienstleistungen:
    Bankservices für Privatkunden sind in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG geregelt.
  10. Telekommunikation:
    Regelungen hierzu finden sich in § 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG.
  11. Personenbeförderung:
    Elektronische Tickets, Apps und Terminals im Verkehrswesen unterliegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG, wobei für kommunale Anbieter teilweise Ausnahmen gelten.
  12. Interaktive Endgeräte:
    Spezifische Anforderungen für Verbraucherendgeräte sind in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BFSG definiert.
  13. Computersysteme:
    Hardwaresysteme für Universalrechner und deren Betriebssysteme fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BFSG.
  14. Selbstbedienungsterminals:
    Geldautomaten, Zahlungs- und Fahrausweisautomaten werden in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG präzisiert.
  15. Medien- & Kommunikationsgeräte:
    Endgeräte für Telekommunikation oder audiovisuelle Medien sind durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BFSG abgedeckt.

Aktualisierung: 19.02.2025

Was wir konkret für Sie tun

Barrierearmut nach Standard

Barrierefreiheit ist mehr als nur ein Häkchen. Es geht um echte Nutzbarkeit. Wir arbeiten nach den zentralen Standards EN 301 549 und WCAG 2.2.

Typische Anforderungen, die wir umsetzen:

  • Aussagekräftige Linktexte und Seitentitel
  • Vollständige Tastatur-Bedienbarkeit
  • Verständliche Formulare & Fehlermeldungen
  • Saubere Technik für Screenreader
  • Barrierearme Downloads (PDF/UA)
  • Ausreichende Farbkontraste & Zoom

Achtung: Plugins & Overlays sind keine Lösung!

Viele Tools versprechen Barrierefreiheit per Plugin. Das ist in der Regel nicht rechtssicher, da Probleme im Code und Theme bestehen bleiben. Wir setzen auf echte Lösungen im Kern Ihrer Website.

Rechtssicherheit braucht echten Code, kein Overlay.

Der Plan zum Ziel

In 5 Schritten zur BFSG-Konformität

Wie sieht der Weg zur rechtskonformen Website aus? Wir haben einen klaren, effizienten Ablauf für den Mittelstand:

01

BFSG Check

Wir prüfen Technik und Inhalte auf bestehende Barrieren.

02

Maßnahmenplan

Priorisierte Liste aller nötigen technischen & inhaltlichen Anpassungen.

03

Umsetzung

Fachgerechte Implementierung nach EN 301 549 (WCAG A/AA).

04

Erklärung

Erstellung der rechtlich notwendigen Erklärung zur Barrierefreiheit.

05

Wartung

Laufende Betreuung und Updates zur Sicherung der BFSG-Konformität.

Die sorgenfreie Lösung

Website Leasing für den Mittelstand

Senken Sie Ihre Einmalkosten, indem Sie Konzeption, Design und Erstellung über eine feste Monatsrate abbilden. Sichern Sie die Website langfristig ab, mit Wartung, Updates und Weiterentwicklung in einer dauerhaften Zusammenarbeit.

Full-Service inklusive:

  • ✓ Konzeption und barrierearme Erstellung
  • ✓ Sicheres Hosting & Wartung
  • ✓ Laufende Updates & BFSG-Pflege
  • ✓ Inhaltliche Aktualisierungen inklusive

Monatliche Pauschale

Planbare Kosten ohne hohe Einmalinvestition. Ihre Website bleibt immer optimal betreut.

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Noch offene Fragen?

Häufige Fragen zum BFSG

In der Regel nein, wenn klar erkennbar ist, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet. Sobald Verbraucher angesprochen werden oder ein Verbrauchervertrag angebahnt wird, wird es kritisch.

Oft ja, weil Navigation, Einstieg und Wege zu betroffenen Bereichen dazugehören. Wenn Bereiche sauber abgrenzbar sind, kann eine Teillösung denkbar sein.

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zudem kann die Marktüberwachungsbehörde den Betrieb der Website oder des Onlineshops untersagen.

Die Prüfung erfolgt zweistufig: Ein automatisierter technischer Scan identifiziert grobe Fehler im Code. Danach folgt ein manueller Experten-Audit mit Screenreader und Keyboard-Prüfung.

Kostenlose Ersteinschätzung

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