BFSG WordPress Agentur: Barrierearme Websites für den Mittelstand
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Wer online Verträge anbahnt oder abschließt, zum Beispiel über Shop, Termin, Buchung, Gutschein oder Anfrageformular, kann betroffen sein.
Warum Handeln jetzt wichtig ist
Fristen & Risiken bei Verstößen
Barrierearmut ist seit Ende Juni 2025 sicherzustellen. Doch was passiert, wenn man das Gesetz ignoriert? Die Risiken sind real und können teuer werden:
- Bußgelder bis zu 100.000 €
- Abmahnrisiko durch Mitbewerber
- Untersagung des Online-Angebots
- Reputationsverlust bei Kunden
Frist: Barrierearmut ist seit Ende Juni 2025 für alle Leistungen sicherzustellen, die nach dem Stichtag erbracht werden.
Die gute Nachricht
Gilt das BFSG für Ihre Website?
Nicht jedes Unternehmen ist betroffen. Finden Sie heraus, ob Ihre Website oder Ihr Online-Shop unter die neuen Regelungen fällt:
- Websites im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C)
- Online-Shops und Bestellstrecken
- Buchungs- und Terminstrecken
- Digitale Services für Verbraucher
Wichtig: Rein geschäftliche Angebote im B2B Bereich unterliegen in der Regel nicht dem BFSG.
Ausnahme Kleinstunternehmen: Erleichterungen gibt es für Firmen mit weniger als 10 Beschäftigten und max. 2 Mio. Euro Umsatz.
BFSG Check
- Dienstleistungssektor:
Die gesetzlichen Vorgaben für Dienstleistungen sind in § 1 Abs. 3 BFSG verankert. - B2C vs. B2B Fokus:
Laut § 1 Abs. 3 BFSG sind im Dienstleistungsbereich (inklusive E-Commerce) primär Angebote für Verbraucher (§ 13 BGB) betroffen. Um nicht unter das Gesetz zu fallen, muss eine klare Ausrichtung auf Geschäftskunden (§ 14 BGB) und der Ausschluss von Privatpersonen zweifelsfrei erkennbar sein. - E-Commerce Definition:
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG umfassen laut § 2 Nr. 26 BFSG alle Plattformen, Apps und Webshops, über die Verträge wie Käufe oder Buchungen unmittelbar online abgeschlossen werden können. - Individuelle Anfragen & Buchungen:
Die Definition erstreckt sich nach § 2 Nr. 26 BFSG auch auf digitale Services zur Vorbereitung von Verträgen, wie etwa Online-Terminreservierungen. Während rein informative Seiten meist ausgenommen sind, fallen geschäftliche B2C-Webseiten mit interaktiven Buchungstools in der Regel unter diese Kriterien. - Ausnahme für Kleinstunternehmen:
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von maximal 2 Mio. Euro sind im Dienstleistungsbereich (z. B. Onlineshop-Betrieb) gemäß § 3 Abs. 3 BFSG von den Verpflichtungen befreit. Die Personalstärke wird dabei in Jahresarbeitseinheiten berechnet. - Sonderregelungen & Fristen:
Es existieren Ausnahmen für statische Archive oder Kartendienste (§ 1 Abs. 4 BFSG). In Einzelfällen kann eine "unverhältnismäßige Belastung" (§ 17 BFSG) geltend gemacht werden. Für bestimmte Produkte gelten zudem Übergangsfristen nach § 38 BFSG. - Hardware & Produkte:
§ 1 Abs. 2 BFSG listet betroffene Produktkategorien auf, vorrangig Geräte mit interaktiven Benutzeroberflächen. - E-Books:
Elektronische Bücher und die zugehörige Lese-Software fallen unter § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG. - Finanzdienstleistungen:
Bankservices für Privatkunden sind in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG geregelt. - Telekommunikation:
Regelungen hierzu finden sich in § 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG. - Personenbeförderung:
Elektronische Tickets, Apps und Terminals im Verkehrswesen unterliegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG, wobei für kommunale Anbieter teilweise Ausnahmen gelten. - Interaktive Endgeräte:
Spezifische Anforderungen für Verbraucherendgeräte sind in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BFSG definiert. - Computersysteme:
Hardwaresysteme für Universalrechner und deren Betriebssysteme fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 BFSG. - Selbstbedienungsterminals:
Geldautomaten, Zahlungs- und Fahrausweisautomaten werden in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG präzisiert. - Medien- & Kommunikationsgeräte:
Endgeräte für Telekommunikation oder audiovisuelle Medien sind durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BFSG abgedeckt.
Aktualisierung: 19.02.2025
Was wir konkret für Sie tun
Barrierearmut nach Standard
Barrierefreiheit ist mehr als nur ein Häkchen. Es geht um echte Nutzbarkeit. Wir arbeiten nach den zentralen Standards EN 301 549 und WCAG 2.2.
Typische Anforderungen, die wir umsetzen:
- Aussagekräftige Linktexte und Seitentitel
- Vollständige Tastatur-Bedienbarkeit
- Verständliche Formulare & Fehlermeldungen
- Saubere Technik für Screenreader
- Barrierearme Downloads (PDF/UA)
- Ausreichende Farbkontraste & Zoom
Achtung: Plugins & Overlays sind keine Lösung!
Viele Tools versprechen Barrierefreiheit per Plugin. Das ist in der Regel nicht rechtssicher, da Probleme im Code und Theme bestehen bleiben. Wir setzen auf echte Lösungen im Kern Ihrer Website.
Rechtssicherheit braucht echten Code, kein Overlay.
Der Plan zum Ziel
In 5 Schritten zur BFSG-Konformität
Wie sieht der Weg zur rechtskonformen Website aus? Wir haben einen klaren, effizienten Ablauf für den Mittelstand:
BFSG Check
Wir prüfen Technik und Inhalte auf bestehende Barrieren.
Maßnahmenplan
Priorisierte Liste aller nötigen technischen & inhaltlichen Anpassungen.
Umsetzung
Fachgerechte Implementierung nach EN 301 549 (WCAG A/AA).
Erklärung
Erstellung der rechtlich notwendigen Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wartung
Laufende Betreuung und Updates zur Sicherung der BFSG-Konformität.
Die sorgenfreie Lösung
Website Leasing für den Mittelstand
Senken Sie Ihre Einmalkosten, indem Sie Konzeption, Design und Erstellung über eine feste Monatsrate abbilden. Sichern Sie die Website langfristig ab, mit Wartung, Updates und Weiterentwicklung in einer dauerhaften Zusammenarbeit.
Full-Service inklusive:
- ✓ Konzeption und barrierearme Erstellung
- ✓ Sicheres Hosting & Wartung
- ✓ Laufende Updates & BFSG-Pflege
- ✓ Inhaltliche Aktualisierungen inklusive
Monatliche Pauschale
Planbare Kosten ohne hohe Einmalinvestition. Ihre Website bleibt immer optimal betreut.
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Häufige Fragen zum BFSG
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Tel: +49 221 986 55 229